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title: "§ 9 StDAV — Abrufe durch den Steuerpflichtigen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stdav/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stdav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 9 StDAV — Abrufe durch den Steuerpflichtigen

Für Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der Abgabenordnung) den Abruf ihn betreffender personenbezogener Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevollmächtigten oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt wird.

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— Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stdav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
