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title: "§ 7 StDAV — Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stdav/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stdav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 7 StDAV — Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe

Anhand der Aufzeichnungen ist zeitnah und in angemessenem Umfang zu prüfen, ob der Abruf nach § 30 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung und nach dieser Verordnung zulässig war. Unbeschadet des Satzes 1 können aufgezeichnete Abrufe anlassbezogen geprüft werden.

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— Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stdav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
