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title: "Inhaltsübersicht StBPPV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbppv/inhaltsuebersicht"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbppv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Inhaltsübersicht StBPPV

Abschnitt 1

Steuerberaterplattform





§  1Führung der Steuerberaterplattform

§  2Einrichtung der Nutzerkonten

§  3Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

§  4Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung

§  5Digitale Steuerberateridentität

§  6Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen

§  7Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto

§  8Datensicherheit; unbefugter Zugriff

§  9Sperrung eines Nutzerkontos

§ 10Löschung eines Nutzerkontos

Abschnitt 2

Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach





§ 11Zweck

§ 12Elektronische Adressatensuche

§ 13Führung der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

§ 14Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

§ 15Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

§ 16Weitere Zugangsberechtigungen für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach

§ 17Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer

§ 18Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur

§ 19Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte

§ 20Datensicherheit; unbefugter Zugriff

§ 21Automatisches Löschen von Nachrichten

§ 22Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

§ 23Löschung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Abschnitt 3

Inkrafttreten





§ 24Inkrafttreten

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— Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbppv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
