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title: "§ 5 StBPPV — Digitale Steuerberateridentität"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbppv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbppv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 5 StBPPV — Digitale Steuerberateridentität

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften erhalten auf der Steuerberaterplattform ein Nutzerkonto, über das ihre Identität und ihre Berufsträgereigenschaft bereitgestellt wird (digitale Steuerberateridentität).

(2) Die digitale Steuerberateridentität wird für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer und die weiteren an die Steuerberaterplattform angeschlossenen Dienste bereitgestellt.

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— Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbppv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
