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title: "§ 18 StBPPV — Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbppv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbppv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 18 StBPPV — Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur

(1) Die Anmeldung des Postfachinhabers an seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mit dem privaten Schlüssel, der seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach zugeordnet ist, und dem zugehörigen Zertifikats-Passwort.

(2) Personen, die zur Übermittlung von Dokumenten mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf sicheren Übermittlungsweg berechtigt sind, müssen sich beim Übermittlungsvorgang mittels des bei der Erstanmeldung nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 genutzten Identifizierungsverfahrens authentisieren. Bis zum 31. Dezember 2026 kann zur Authentisierung auch der Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer genutzt werden.

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— Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbppv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
