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title: "§ 37 StBVV — Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbgebv/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 37 StBVV — Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

Die Gebühr beträgt für





1.
 die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus
 5/10 bis 15/10

2.
 die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)
 2/10 bis 6/10

3.
 den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1
 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.

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— Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
