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title: "§ 19 StBVV — Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbgebv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 19 StBVV — Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.

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— Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
