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title: "§ 13 StBVV — Zeitgebühr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbgebv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 13 StBVV — Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.



in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2.



wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.

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— Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
