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title: "§ 60 StBerG — Eigenverantwortlichkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stberg/60"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 60 StBerG — Eigenverantwortlichkeit

(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus

1.



selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,

2.



zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,

3.



Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.

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— Steuerberatungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
