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title: "§ 30 StBerG — Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stberg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 30 StBerG — Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über

1.



die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;

2.



die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

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— Steuerberatungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
