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title: "§ 19 StBerG — Erlöschen der Anerkennung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stberg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 19 StBerG — Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.



Auflösung des Vereins;

2.



Verzicht auf die Anerkennung;

3.



Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.

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— Steuerberatungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
