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title: "§ 142 StBerG — Außerkrafttreten des Verbots"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stberg/142"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 142 StBerG — Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1.



wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

2.



wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.

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— Steuerberatungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
