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title: "§ 1 StBerFAngEignV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stberfangeignv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stberfangeignv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 1 StBerFAngEignV

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte, wer als Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin, vereidigter Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin, Steuerberater/Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigter/Steuerbevollmächtigte bestellt oder anerkannt ist.

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— Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stberfangeignv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
