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title: "§ 53a DVStB — Ausschlüsse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbdv/53a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 53a DVStB — Ausschlüsse

(1) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für

1.



Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

2.



Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Versicherungsnehmers entstehen,

3.



Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden,

4.



Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer Staaten,

5.



Ersatzansprüche, die vor Gerichten in außereuropäischen Staaten geltend gemacht werden.

(2) (weggefallen)

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— Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
