---
title: "§ 25 DVStB — Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbdv/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 25 DVStB — Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bescheiden.

---

— Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
