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title: "§ 15 DVStB — Prüfungsnoten, Gesamtnoten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbdv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 15 DVStB — Prüfungsnoten, Gesamtnoten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten





Note 1 sehr gut
 eine hervorragende Leistung,

Note 2 gut
 eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,

Note 3 befriedigend
 eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

Note 4 ausreichend
 eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

Note 5 mangelhaft
 eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

Note 6 ungenügend
 eine völlig unbrauchbare Leistung.

Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

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— Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
