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title: "§ 12 DVStB — Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbdv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 12 DVStB — Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.

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— Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
