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title: "Anlage 9 StBAPO — (zu § 44 Absatz 3)Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbapo_2022/anlage-9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Anlage 9 StBAPO — (zu § 44 Absatz 3)Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1942)





Der Prüfungsausschuss



bei



Herrn/Frau



Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname



über

die Amtsleitung

des Finanzamtes





Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst



Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ________ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 42 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen bereits im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.







Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.







Ort, Datum



Die/Der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses



Unterschrift

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

## Fußnoten

Satz 4 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
