---
title: "Anlage 6 StBAPO — (zu § 41 Absatz 4)Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbapo_2022/anlage-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# Anlage 6 StBAPO — (zu § 41 Absatz 4)Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1937 - 1938)





Der Prüfungsausschuss



bei



Herrn/Frau



Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname



über

die Amtsleitung

des Finanzamtes





Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst





Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden:





PrüfungsfachNotenpunktzahl

Allgemeines Abgabenrecht

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Buchführung und Bilanzwesen

Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern

Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.

 geprüft worden.

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)







Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):

Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).

Begründung:

Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO).

Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.





Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung):

Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).

Begründung:

Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO).

Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.





Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl):

Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).

Begründung:

Ihre Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Note ______ beurteilt worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl ______ und der Note ______ beurteilt. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich eine Zulassungsnotenpunktzahl von ______ (§ 41 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 160 (§ 41 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO).

Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.







Ort, Datum



Die/Der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses



Unterschrift

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

## Fußnoten

Textvorschlag A Satz 4, Textvorschlag B Satz 3 und Textvorschlag C Satz 6 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)

---

— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
