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title: "Anlage 19 StBAPO — (zu § 74 Absatz 3)Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbapo_2022/anlage-19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Anlage 19 StBAPO — (zu § 74 Absatz 3)Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1959)





Der Prüfungsausschuss



bei



Herrn/Frau



Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname



über

die Amtsleitung

des Finanzamtes





Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst



Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von ________ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.







Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.







Ort, Datum



Die/Der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses



Unterschrift



[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

## Fußnoten

Satz 4 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
