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title: "Anlage 16 StBAPO — (zu § 66 Absatz 1)Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbapo_2022/anlage-16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Anlage 16 StBAPO — (zu § 66 Absatz 1)Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1953 - 1954)





Der Prüfungsausschuss



bei



Herrn/Frau



Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname







über

die Amtsleitung des Finanzamtes











I.Leistungen bis zur Zwischenprüfung

Durchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12(1)

Durchschnittsnotenpunktzahl x 10(A)

(1) x 10

II.PrüfungsfachNotenpunktzahl



Abgabenordnung

(ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht)

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen

Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl

(§ 12 Abs. 3 StBAPO)(2)

Durchschnittsnotenpunktzahl x 30(B)

(2) x 30

Endnotenpunktzahl



A + B

Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4 StBAPO):

Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO)







Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):

Sie haben die Zwischenprüfung bestanden.

Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden.

Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl von ______ und die Prüfungsgesamtnote ______ (§ 65 Absatz 2 und 4 StBAPO).





Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):

Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.

Begründung:

Sie haben nur in ______ Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).

Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.





Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Prüfung):

Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.

Begründung:

Sie haben in der Zwischenprüfung nicht die geforderte Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht (§ 65 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).

Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.





Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endnotenpunktzahl):

Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.

Begründung:

Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl nach § 65 Absatz 2 StBAPO von ______. Die von Ihnen erreichte Endnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Endnotenpunktzahl von mindestens 200 (§ 65 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).

Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.







Ort, Datum



Die/Der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses



Unterschrift



[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

## Fußnoten

Textvorschlag B Satz 3, Textvorschlag C Satz 3 und Textvorschlag D Satz 5 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
