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title: "Anlage 15 StBAPO — (zu § 60)Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbapo_2022/anlage-15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Anlage 15 StBAPO — (zu § 60)Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1952)







Finanzamt

Beurteilung







von

Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname

in den berufspraktischen Studienzeiten





1.Leistungen in der praktischen Ausbildung

(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,

Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):



2.Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):



3.Eignung

(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):



4.Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften

(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):



5.Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):



6.Gesamturteil:

NotenpunktzahlNote







Ort, DatumOrt, Datum



Amtsleitung des FinanzamtesAusbildungsleitung





Kenntnis genommen:



Ort, Datum



Vor- und Familienname der beurteilten Person

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
