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title: "Anlage 13 StBAPO — (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2)Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbapo_2022/anlage-13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Anlage 13 StBAPO — (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2)Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1948 - 1949)







Bildungseinrichtung

Beurteilung der Leistungen







von

Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname



Finanzamt

im Grundstudium









Fach*1Notenpunktzahl

I.Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 12)(1)

II.Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschlussklausuren

Abgabenrecht

Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung

Besteuerung der Gesellschaften

Privatrecht

Öffentliches Recht

Wirtschaftswissenschaften

Informations- und Wissensmanagement

Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2

Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl

(§ 12 Abs. 3 StBAPO)(2)

Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen

2

x 4(A)

(1 + 2) x 4

2









Fach*1Notenpunktzahl

III.Abschlussklausuren

Abgabenrecht

Umsatzsteuer

Steuern von Einkommen und Ertrag

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung

Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht*3

Summe der Notenpunktzahlen

Durchschnittsnotenpunktzahl

(§ 12 Abs. 3 StBAPO)(3)

Durchschnittsnotenpunktzahl x 3(B)

(3) x 3



Summe



A + B

Summe : 7



(A + B ) : 7

Studiennote Grundstudium

(analog § 12 Abs. 3 StBAPO)



Hinweise:



*1:Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.

*2:Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).

*3:Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.





Kenntnis genommen:



Ort, DatumOrt, Datum



Leitung der Bildungseinrichtung/des FachbereichsVor- und Familienname der beurteilten Person

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
