---
title: "§ 56 StBAPO — Abschlussklausuren im Grundstudium"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbapo_2022/56"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 56 StBAPO — Abschlussklausuren im Grundstudium

(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen:

1.



Abgabenrecht,

2.



Umsatzsteuer,

3.



Steuern vom Einkommen und Ertrag,

4.



Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

5.



Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.

(3) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.

## Fußnoten

(+++ § 56: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

---

— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
