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title: "§ 10 StBAG — Übergangsvorschrift zu § 9"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stbag/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 10 StBAG — Übergangsvorschrift zu § 9

Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Einführung angemessen zu berücksichtigen.

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— Steuerbeamtenausbildungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
