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title: "§ 3 StAuskV — Anwendungsvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stauskv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stauskv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 3 StAuskV — Anwendungsvorschrift

§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

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— Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stauskv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
