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title: "§ 99 StaRUG — Abberufung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/starug/99"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/starug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 99 StaRUG — Abberufung

(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:

1.



auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,

2.



von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.

(2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.

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— Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/starug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
