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title: "§ 4 StaRUG — Ausgenommene Rechtsverhältnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/starug/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/starug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 4 StaRUG — Ausgenommene Rechtsverhältnisse

Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:

1.



Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,

2.



Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und

3.



Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

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— Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/starug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
