---
title: "§ 36 StaRUG — Einheitliche Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/starug/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/starug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 36 StaRUG — Einheitliche Zuständigkeit

Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.

---

— Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/starug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
