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title: "Anlage 6 StandAG — (zu § 24 Absatz 4)Kriterium zur Bewertung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/standag_2017/anlage-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/standag_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Anlage 6 StandAG — (zu § 24 Absatz 4)Kriterium zur Bewertung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1093 - 1094)



Die Neigung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs zur Ausbildung von Wegsamkeiten soll möglichst gering sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften hierfür sind die Veränderbarkeit der Gebirgsdurchlässigkeit, Erfahrungen über die Barrierewirksamkeit der Gebirgsformationen, die Rückbildbarkeit von Rissen und für den Vergleich von Gebieten die Duktilität des Gesteins nach der unten stehenden Tabelle.





Bewertungsrelevante

Eigenschaft des KriteriumsBewertungsgröße beziehungsweise

Indikator des KriteriumsWertungsgruppe

günstigbedingt günstigweniger günstig

Veränderbarkeit der

vorhandenen

GebirgsdurchlässigkeitVerhältnis repräsentative Gebirgsdurchlässigkeit/repräsentative Gesteinsdurchlässigkeit

< 10

10 – 100

> 100

Erfahrungen über die Barrierewirksamkeit der Gebirgsformationen in folgenden Erfahrungsbereichen

–



rezente Existenz als

wasserlösliches Gestein

–



fossile Fluideinschlüsse

–



unterlagernde wasserlösliche

Gesteine

–



unterlagernde Vorkommen

flüssiger oder gasförmiger

Kohlenwasserstoffe

–



Heranziehung als hydro-

geologische Schutzschicht

bei Gewinnungsbergwerken

–



Aufrechterhaltung der

Abdichtungsfunktion auch

bei dynamischer Bean-

spruchung

–



Nutzung von Hohlräumen zur

behälterlosen Speicherung

von gasförmigen und

flüssigen MedienDie Gebirgsformation/der Gesteinstyp wird unmittelbar oder mittelbar anhand eines oder mehrerer Erfahrungsbereiche als

gering durchlässig bis geologisch dicht identifiziert, auch unter

geogener oder technogener Beanspruchung.Die Gebirgsformation/der Gesteinstyp

ist mangels

Erfahrung nicht unmittelbar/

mittelbar als gering durchlässig bis geologisch dicht zu

charakterisieren.Die Gebirgsformation/der

Gesteinstyp

wird unmittelbar

oder mittelbar anhand eines Erfahrungsbereichs als nicht

hinreichend gering durchlässig identifiziert.

Duktilität des Gesteins

(da es keine festgelegten

Grenzen gibt, ab welcher

Bruchverformung ein Gestein duktil oder spröde ist, soll

dieses Kriterium nur bei einem Vergleich von Standorten

angewandt werden)Duktil/plastisch-viskos ausgeprägtSpröde-duktil

bis elastoviskoplastisch wenig ausgeprägtSpröde,

linear-elastisch

Rückbildbarkeit von

RissenRückbildung der Sekundärpermeabilität durch

RissschließungDie Rissschließung erfolgt aufgrund duktilen Materialverhaltens unter Ausgleich von Oberflächenrauhigkeiten im

Grundsatz vollständig.Die Rissschließung erfolgt durch mechanische Rissweitenverringerung in Verbindung mit sekundären Mechanismen, zum Beispiel Quelldeformationen.Die Rissschließung erfolgt nur in beschränktem Maße

(zum Beispiel bei sprödem Materialverhalten, Oberflächenrauhigkeiten, Brückenbildung).

Rückbildung der mechanischen Eigenschaften durch

RissverheilungRissverheilung durch geochemisch geprägte Prozesse mit erneuter

Aktivierung

atomarer Bindungskräfte im RissflächenbereichRissverheilung nur durch geogene Zuführung und Auskristallisation von Sekundärmineralen

(mineralisierte Poren- und Kluftwässer, Sekundärmineralisation)

Zusammenfassende Beurteilung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten aufgrund der Bewertung der einzelnen IndikatorenBewertung überwiegend „günstig“: Keine bis marginale Neigung zur

Bildung von FluidwegsamkeitenBewertung überwiegend „bedingt

günstig“: Geringe Neigung zur Bildung von dauerhaften FluidwegsamkeitenBewertung überwiegend „weniger

günstig“:

Bildung von dauerhaften

sekundären Fluidwegsamkeiten zu erwarten

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— Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/standag_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
