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title: "Anlage 10 StandAG — (zu § 24 Absatz 5)Kriterium zur Bewertung der hydrochemischen Verhältnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/standag_2017/anlage-10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/standag_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Anlage 10 StandAG — (zu § 24 Absatz 5)Kriterium zur Bewertung der hydrochemischen Verhältnisse

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1098)



Die chemische Zusammensetzung der Tiefenwässer und die festen Mineralphasen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen sich auch nach dem Einbringen von Behälter- und Ausbaumaterial positiv auf die Rückhaltung der Radionuklide auswirken und das Material technischer und geotechnischer Barrieren chemisch möglichst nicht angreifen. Indikatoren hierfür sind:

1.



ein chemisches Gleichgewicht zwischen dem Wirtsgestein im Bereich des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs und dem darin enthaltenen tiefen Grundwasser,

2.



neutrale bis leicht alkalische Bedingungen (pH-Wert 7 bis 8) im Bereich des Tiefenwassers,

3.



ein anoxisch-reduzierendes Milieu im Bereich des Tiefenwassers,

4.



ein möglichst geringer Gehalt an Kolloiden und Komplexbildnern im Tiefenwasser und

5.



eine geringe Karbonatkonzentration im Tiefenwasser.

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— Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/standag_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
