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title: "§ 16 StAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stag/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 16 StAG

Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einbürgerungsurkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.

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— Staatsangehörigkeitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
