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title: "§ 2 StAbzVeranlZÜV — Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stabzveranlz_v/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stabzveranlz_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 2 StAbzVeranlZÜV — Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz

(1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

(2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

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— Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stabzveranlz_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
