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title: "§ 1 StAbzVeranlZÜV — Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stabzveranlz_v/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stabzveranlz_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 1 StAbzVeranlZÜV — Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern

Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für

1.



die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung,

2.



die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes,

3.



die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

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— Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stabzveranlz_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
