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title: "§ 1 StAbwV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stabwv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stabwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 1 StAbwV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung benennt

1.



die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes, die in der jeweils geltenden EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt sind und

2.



den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht länger erfüllt.

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— Verordnung zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stabwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
