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title: "§ 7 StAbwG — Betroffene Geschäftsvorgänge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stabwg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stabwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 7 StAbwG — Betroffene Geschäftsvorgänge

Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (Geschäftsvorgänge), gelten die §§ 8 bis 11. Satz 1 ist auch auf anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteuergesetzes sowie auf Vorgänge, die auf einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung beruhen, anzuwenden.

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— Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stabwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
