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title: "§ 2 StAbwG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stabwg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stabwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 2 StAbwG — Begriffsbestimmungen

(1) Ein Staat oder ein Gebiet (Steuerhoheitsgebiet) ist im Sinne dieses Gesetzes nicht kooperativ, wenn das Steuerhoheitsgebiet eine der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1, des § 5 Absatz 1 oder des § 6 erfüllt.

(2) Ansässig in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne dieses Gesetzes sind

1.



natürliche Personen, wenn sie einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 der Abgabenordnung);

2.



Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie einen Sitz (§ 11 der Abgabenordnung) oder ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung)in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet haben.

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— Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stabwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
