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title: "§ 7 StabG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stabg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stabg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 7 StabG

(1) Die Konjunkturausgleichsrücklage ist bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln. Mittel der Konjunkturausgleichsrücklage dürfen nur zur Deckung zusätzlicher Ausgaben gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 verwendet werden.

(2) Ob und in welchem Ausmaß über Mittel der Konjunkturausgleichsrücklage bei der Ausführung des Bundeshaushaltsplans verfügt werden soll, entscheidet die Bundesregierung; § 6 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

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— Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stabg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
