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title: "§ 17 StabG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stabg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stabg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 17 StabG

Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzpläne notwendig sind.

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— Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stabg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
