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title: "§ 16 StabG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stabg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stabg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 16 StabG

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rechnung zu tragen.

(2) Die Länder haben durch geeignete Maßnahme darauf hinzuwirken, daß die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.

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— Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stabg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
