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title: "§ 13 StabG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stabg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stabg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 13 StabG

(1) Die Vorschriften der §§ 1, 5, 6 Abs. 1 und 2 gelten für das ERP-Sondervermögen entsprechend.

(2) Für die Deutsche Bundesbahn erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die nach § 1 erforderlichen Anordnungen.

(3) Die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Ziele des § 1 berücksichtigen.

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— Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stabg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
