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title: "Art 1 StaatenlMindÜbkAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/staatenlmind_bkag/art-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/staatenlmind_bkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Art 1 StaatenlMindÜbkAG

Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird angewandt

1.



zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) sind;

2.



zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Erhaltung der Staatsangehörigkeit auf Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit zur Beseitigung von Staatenlosigkeit erfolgt durch Einbürgerung.

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— Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/staatenlmind_bkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
