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title: "§ 6 SRV — Löschung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/srv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/srv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 6 SRV — Löschung

(1) Der Betreiber des Registers stellt sicher, dass Schutzschriften sechs Monate nach ihrer Einstellung gelöscht werden. Die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 zu dieser Schutzschrift gespeicherten Daten sind nach weiteren drei Monaten zu löschen.

(2) Auf Antrag des Absenders hat der Betreiber des Registers die Schutzschrift und die zu ihr gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. Der Antrag ist als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 zu stellen. Der Absender erhält eine automatisiert erstellte Bestätigung über die Löschung. Eine Mitteilung nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach der Löschung nicht mehr.

(3) Unzulässigerweise in das Register eingestellte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.

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— Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/srv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
