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title: "§ 16a SpTrUG — Anwendung auf den Rechtsnachfolger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sptrug/16a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sptrug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 16a SpTrUG — Anwendung auf den Rechtsnachfolger

Soweit sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes auf einen Rechtsnachfolger übertragen worden sind, tritt diese an die Stelle der Treuhandanstalt.

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— Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sptrug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
