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title: "§ 3 SpruchG — Antragsberechtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/spruchg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 3 SpruchG — Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.



der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;

2.



der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär;

3.



der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;

4.



der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

5.



der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

6.



der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied;

7.



der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat.In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

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— Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
