---
title: "§ 8 SPRINDFG — Regress"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sprindfg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sprindfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 8 SPRINDFG — Regress

Die SPRIND hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die von der SPRIND in Wahrnehmung der ihr übertragenen Förderaufgaben vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.

---

— Gesetz über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sprindfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
