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title: "§ 43 1. SprengV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sprengv_1/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 43 1. SprengV

Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1.



anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,

2.



anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,

3.



die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.

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— Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
