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title: "§ 37 1. SprengV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sprengv_1/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 37 1. SprengV

Die §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge auf Grund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang als erbracht.

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— Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
