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title: "§ 18b 1. SprengV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sprengv_1/18b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 18b 1. SprengV

Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:

1.



Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,

2.



Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,

3.



Zulassungszeichen,

4.



Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

5.



Nettomasse,

6.



für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.

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— Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
