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title: "Anlage IV SprengG — Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sprengg_1976/anlage-iv"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Anlage IV SprengG — Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)

( Fundstelle: BGBl. I 2005, 1635 )

Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.





GegenstandUN-Nr.

Anzünder0121,

0314,

0315,

0325,

0454

Anzünder, Anzündschnur0131

Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.0349,

0353

Zünder, nicht sprengkräftig0316,

0317,

0368

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— Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
